Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2152 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   4. Titel - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 2152

Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, daß nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, daß der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.

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