Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2187 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
4. Titel - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
Alte Fassung
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(1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.
(3) Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992 finden entsprechende Anwendung.
§ 2147
§ 2148
§ 2149
§ 2150
§ 2151
§ 2152
§ 2153
§ 2154
§ 2155
§ 2156
§ 2157
§ 2158
§ 2159
§ 2160
§ 2161
§ 2162
§ 2163
§ 2164
§ 2165
§ 2166
§ 2167
§ 2168
§ 2168a
§ 2169
§ 2170
§ 2171
§ 2172
§ 2173
§ 2174
§ 2175
§ 2176
§ 2177
§ 2178
§ 2179
§ 2180
§ 2181
§ 2182
§ 2183
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§ 2187
§ 2188
§ 2189
§ 2190
§ 2191
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