Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2170 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
4. Titel - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstandes, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) 1Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. 2Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
§ 2147
§ 2148
§ 2149
§ 2150
§ 2151
§ 2152
§ 2153
§ 2154
§ 2155
§ 2156
§ 2157
§ 2158
§ 2159
§ 2160
§ 2161
§ 2162
§ 2163
§ 2164
§ 2165
§ 2166
§ 2167
§ 2168
§ 2168a
§ 2169
§ 2170
§ 2171
§ 2172
§ 2173
§ 2174
§ 2175
§ 2176
§ 2177
§ 2178
§ 2179
§ 2180
§ 2181
§ 2182
§ 2183
§ 2184
§ 2185
§ 2186
§ 2187
§ 2188
§ 2189
§ 2190
§ 2191
Neu Gesamtansicht