Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 2163 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch
| 5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| 3. Abschnitt - Testament (§§ 2064 - 2273) |
| 4. Titel - Vermächtnis (§§ 2147 - 2191) |
Alte Fassung
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(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablaufe von dreißig Jahren wirksam:
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
§ 2147
§ 2148
§ 2149
§ 2150
§ 2151
§ 2152
§ 2153
§ 2154
§ 2155
§ 2156
§ 2157
§ 2158
§ 2159
§ 2160
§ 2161
§ 2162
§ 2163
§ 2164
§ 2165
§ 2166
§ 2167
§ 2168
§ 2168a
§ 2169
§ 2170
§ 2171
§ 2172
§ 2173
§ 2174
§ 2175
§ 2176
§ 2177
§ 2178
§ 2179
§ 2180
§ 2181
§ 2182
§ 2183
§ 2184
§ 2185
§ 2186
§ 2187
§ 2188
§ 2189
§ 2190
§ 2191
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Querverweise
Auf § 2163 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Testamentsvollstrecker
- § 2210