Bürgerliches Gesetzbuch
| 5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| 8. Abschnitt - Erbschein (§§ 2353 - 2370) |
Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und die im § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.
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Rechtsprechung zu § 2355 BGB a.F.
4 Entscheidungen zu § 2355 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 30.05.2022 - 2 W 100/21
Nachweis eines unauffindbaren notariellen Testaments durch notarielle ...
- OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 35/16
Zur Auslegung eines gemeinsamen Testaments von Ehegatten
- OLG Düsseldorf, 06.09.2023 - 3 Wx 114/23
Mitwirkungsobliegenheit eines Erben im Erbscheinverfahren; Geltung des ...
- OLG Karlsruhe, 07.01.1998 - 4 W 86/96
Zwanglose Möglichkeit der Umdeutung einer Ehenamenerklärung einer peruanischen ...
Querverweise
Auf § 2355 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Erbschein
- § 2356