Bürgerliches Gesetzbuch
| 5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| 8. Abschnitt - Erbschein (§§ 2353 - 2370) |
(1) Gehören zu einer Erbschaft, für die es an einem zur Erteilung des Erbscheins zuständigen deutschen Nachlaßgerichte fehlt, Gegenstände, die sich im Inlande befinden, so kann die Erteilung eines Erbscheins für diese Gegenstände verlangt werden.
(2) 1Ein Gegenstand, für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird, gilt als im Inlande befindlich. 2Ein Anspruch gilt als im Inlande befindlich, wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist.
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Rechtsprechung zu § 2369 BGB a.F.
7 Entscheidungen zu § 2369 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 23.12.2019 - 3 Wx 86/19
Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung einer ...
- KG, 10.01.2017 - 6 W 125/16
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zum Erbscheinsverfahren: Ausschließliche ...
- OLG Köln, 02.01.2018 - 2 Wx 269/17
Bindung des deutschen Nachlassgerichts an die Erbquoten auf Grund ...
- OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 20 W 35/16
Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren im Erbscheinerteilungsverfahren
- OLG München, 01.02.2010 - 31 Wx 37/09
Internationales Privatrecht: Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher ...
- OLG Brandenburg, 03.08.2011 - 3 Wx 21/11
Erbscheinsverfahren: Inlands- und Auslandsvermögen als Voraussetzung eines ...
- OLG Schleswig, 25.04.2016 - 3 Wx 122/15
Anwendung der Europäischen Erbrechtsverordnung in Übergangsfällen