Bürgerliches Gesetzbuch
| 5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| 8. Abschnitt - Erbschein (§§ 2353 - 2370) |
(1) 1In dem Erbscheine, der einem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, daß eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist. 2Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge übrig sein wird, oder hat er bestimmt, daß der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben.
(2) Dem Nacherben steht das im § 2362 Abs. 1 bestimmte Recht zu.
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Rechtsprechung zu § 2363 BGB a.F.
2 Entscheidungen zu § 2363 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 24.04.2017 - 31 Wx 463/16
Auslegung einer Nacherbeneinsetzung bezüglich zukünftiger Abkömmlinge
Zum selben Verfahren:
- AG München, 04.11.2016 - 63 VI 10035/08
Einziehung eines unrichtigen Erbscheins
- AG München, 04.11.2016 - 63 VI 10035/08