Bürgerliches Gesetzbuch
| 5. Buch - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
| 8. Abschnitt - Erbschein (§§ 2353 - 2370) |
(1) Wer die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben:
(2) Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.
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Rechtsprechung zu § 2354 BGB a.F.
12 Entscheidungen zu § 2354 BGB a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 02.06.2022 - 20 W 264/20
Mitwirkungspflicht des Antragstellers im Erbscheinsverfahren und ...
- OLG Brandenburg, 02.11.2022 - 1 AR 22/22
Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung Bindungswirkung eines ...
- OLG Braunschweig, 18.12.2020 - 3 W 28/20
Auffindung von Erben; Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten; ...
- OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 35/16
Zur Auslegung eines gemeinsamen Testaments von Ehegatten
- OLG Frankfurt, 19.10.2021 - 20 W 221/18
Ehegattentestamt - Formulierung im Falle unseres gemeinsamen Ablebens - ...
- OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14
Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren
- OLG Düsseldorf, 06.09.2023 - 3 Wx 114/23
Mitwirkungsobliegenheit eines Erben im Erbscheinverfahren; Geltung des ...
- OLG Düsseldorf, 23.12.2019 - 3 Wx 86/19
Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung einer ...
- OLG Düsseldorf, 22.01.2020 - 3 Wx 162/16
Erbausschlagungsanfechtung wegen Eigenschaftsirrtums
- AG Aachen, 18.03.2020 - 704 VI 430/11