Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform).

Bürgerliches Gesetzbuch

   2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   10. Titel - Auftrag und ähnliche Verträge (§§ 662 - 676g)   
   II. Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 - 676g)   
   3. Zahlungsvertrag (§§ 676d - 676e)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BGB a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB a.F.
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Textdarstellung

  

§ 676d

(1) Durch den Zahlungsvertrag verpflichtet sich ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber einem anderen Kreditinstitut, im Rahmen des Überweisungsverkehrs einen Überweisungsbetrag an ein weiteres Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzuleiten.

(2) 1Das Kreditinstitut des Begünstigten ist verpflichtet, einen Überweisungsbetrag an das überweisende Kreditinstitut zurückzuleiten, wenn ihm vor dessen Eingang eine entsprechende Mitteilung durch das überweisende Kreditinstitut zugeht. 2Im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen braucht die Kündigung von dem in den Regeln des Systems festgelegten Zeitpunkt an nicht mehr beachtet zu werden.

Fassung aufgrund des Überweisungsgesetzes vom 21.07.1999 (BGBl. I S. 1642), in Kraft getreten am 14.08.99)<:/Abs2:S2><:/Abs2> Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
00.00.0000Überweisungsgesetz21.07.1999BGBl. I S. 1642

Rechtsprechung zu § 676d BGB a.F.

Entscheidung zu § 676d BGB a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 676d BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
        Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
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