Hier: Gesetzesfassung vor Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz | Zur neuen Fassung
Bewertungsgesetz a.F.
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
II. Besondere Vorschriften (§§ 50 - 62) |
e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (§ 62) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
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(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
1. | die Binnenfischerei, | |
2. | die Teichwirtschaft, | |
3. | die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, | |
4. | die Imkerei, | |
5. | die Wanderschäferei, | |
6. | die Saatzucht. |
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.