Bewertungsgesetz a.F.
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
| I. Allgemeines (§§ 33 - 49) |
(1) 1Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. 2Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht
| 1. | Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere, | |
| 2. | Geldschulden, | |
| 3. | über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln, | |
| 4. | 1Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. 2Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt. |
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens § 34Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 35Bewertungsstichtag § 36Bewertungsgrundsätze § 37Ermittlung des Ertragswerts § 38Vergleichszahl, Ertragsbedingungen § 39Bewertungs-
stützpunkte § 40Ermittlung des Vergleichswerts § 41Abschläge und Zuschläge § 42Nebenbetriebe § 43Abbauland § 44Geringstland § 45Unland § 46Wirtschaftswert § 47Wohnungswert § 48Zusammensetzung des Einheitswerts § 48aEinheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen § 49(weggefallen)
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