Bewertungsgesetz a.F.
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
I. Allgemeines (§§ 33 - 49) |
(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen,
(2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen.
(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 Prozent zu vermindern.
(3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund und Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2007 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens § 34Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 35Bewertungsstichtag § 36Bewertungsgrundsätze § 37Ermittlung des Ertragswerts § 38Vergleichszahl, Ertragsbedingungen § 39Bewertungs-
stützpunkte § 40Ermittlung des Vergleichswerts § 41Abschläge und Zuschläge § 42Nebenbetriebe § 43Abbauland § 44Geringstland § 45Unland § 46Wirtschaftswert § 47Wohnungswert § 48Zusammensetzung des Einheitswerts § 48aEinheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen § 49(weggefallen)