Bewertungsgesetz a.F.
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
I. Allgemeines (§§ 33 - 49) |
1Werden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist
1. | bei der Sonderkultur Spargel (§ 52), | |
2. | bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61), | |
3. | bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6) |
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren Vergleichswert, der durch die unter den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen und für den Nutzungsberechtigten als selbständiger Einheitswert festzustellen. 2Ist ein Einheitswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbetrag in diesen Einheitswert einzubeziehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Eigentümer die Flächen bereits intensiv im Sinne der Nummern 1 bis 3 genutzt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 |
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens § 34Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 35Bewertungsstichtag § 36Bewertungsgrundsätze § 37Ermittlung des Ertragswerts § 38Vergleichszahl, Ertragsbedingungen § 39Bewertungs-
stützpunkte § 40Ermittlung des Vergleichswerts § 41Abschläge und Zuschläge § 42Nebenbetriebe § 43Abbauland § 44Geringstland § 45Unland § 46Wirtschaftswert § 47Wohnungswert § 48Zusammensetzung des Einheitswerts § 48aEinheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen § 49(weggefallen)