Hier: Gesetzesfassung vor Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz | Zur neuen Fassung
Bewertungsgesetz a.F.
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
I. Allgemeines (§§ 33 - 49) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ BewG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
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(1) 1Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. 2Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.
(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).
§ 33Begriff des land-
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens § 34Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 35Bewertungsstichtag § 36Bewertungsgrundsätze § 37Ermittlung des Ertragswerts § 38Vergleichszahl, Ertragsbedingungen § 39Bewertungs-
stützpunkte § 40Ermittlung des Vergleichswerts § 41Abschläge und Zuschläge § 42Nebenbetriebe § 43Abbauland § 44Geringstland § 45Unland § 46Wirtschaftswert § 47Wohnungswert § 48Zusammensetzung des Einheitswerts § 48aEinheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen § 49(weggefallen)
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und forstwirtschaft-
lichen Vermögens § 34Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 35Bewertungsstichtag § 36Bewertungsgrundsätze § 37Ermittlung des Ertragswerts § 38Vergleichszahl, Ertragsbedingungen § 39Bewertungs-
stützpunkte § 40Ermittlung des Vergleichswerts § 41Abschläge und Zuschläge § 42Nebenbetriebe § 43Abbauland § 44Geringstland § 45Unland § 46Wirtschaftswert § 47Wohnungswert § 48Zusammensetzung des Einheitswerts § 48aEinheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen § 49(weggefallen)