Hier: Gesetzesfassung vor Änderung durch das Grundsteuer-Reformgesetz | Zur neuen Fassung
Bewertungsgesetz a.F.
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 203) |
| Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
| C. Grundvermögen (§§ 68 - 94) |
| I. Allgemeines (§§ 68 - 71) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ BewG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Bewertungsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0BewG02122019/__paste_norm__.html)
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Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden.
§ 68Begriff des Grundvermögens
§ 69Abgrenzung des Grundvermögens vom land-
und forstwirtschaft-
lichen Vermögen § 70Grundstück § 71Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
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und forstwirtschaft-
lichen Vermögen § 70Grundstück § 71Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz
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