Zur nun geltenden Fassung von § 123 VVG. § 123 VVG a.F. entspricht: § 83 Abs. 4 VVG n.F.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 4. Titel - Tierversicherung (§§ 116 - 128) |
(1) Die Kosten der Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behandlung gehören nicht zu den nach § 63 von dem Versicherer zu erstattenden Aufwendungen.
(2) Die Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung bei Erkrankung eines versicherten Tieres haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer zu gleichen Teilen zu tragen.
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Rechtsprechung zu § 123 VVG a.F.
2 Entscheidungen zu § 123 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- AG Hannover, 17.12.1993 - 522 C 17564/92
Keine Erstattung von Fütterungskosten bei bestehenden Heilungschancen
- OLG Hamm, 27.05.1987 - 20 U 335/86
Berufung auf Fristversäumung; Lebensversicherung; Zusatzversicherung