Sie sehen hier die alte Fassung des VVG. Das Gesetz gilt seit dem 1.1.2008 in einer neuen Fassung.
Zur nun geltenden Fassung von § 124 VVG.
Zur nun geltenden Fassung von § 124 VVG.
Versicherungsvertragsgesetz a.F.
| 2. Abschnitt - Schadensversicherung (§§ 49 - 158) |
| 4. Titel - Tierversicherung (§§ 116 - 128) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsvertragsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VVG311207/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 124 VVG a.F.
5 Entscheidungen zu § 124 VVG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG München, 07.09.2020 - 21 U 1983/20
Belehrung über das Rücktrittsrecht bei im Antragsmodell geschlossenen ...
- OLG Karlsruhe, 28.06.2019 - 12 U 134/17
Widerruf eines Altvertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung im sog. ...
- OLG Köln, 02.08.2016 - 20 U 102/16
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer ...
- OLG Köln, 29.04.2016 - 20 U 4/16
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines ...
- BGH, 07.11.1966 - II ZR 12/65
Prozeßvertretung bei Ablehnung der Gewährung von Versicherungsschutz durch den ...