Zur aktuellen Fassung von § 91 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
(1) 1Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 2Die Kostenerstattung umfaßt auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozeßgericht zugelassen ist und am Ort des Prozeßgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. 2Der obsiegenden Partei sind die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, daß der bei dem Prozeßgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet. 3Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. 4In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
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Rechtsprechung zu § 91 ZPO a.F.
30 Entscheidungen zu § 91 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 04.12.2018 - VIII ZB 37/18
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten eines außerhalb des ...
- OLG Karlsruhe, 10.12.2004 - 15 W 25/04
Insolvenzverfahren: Erstattungspflichtige Prozesskosten als Neumasseschuld bei ...
- OLG Rostock, 12.12.2019 - 25 U 1/16
Rechtsanwaltshaftung: Aufklärungspflichten hinsichtlich der Geltendmachung des ...
- BGH, 13.09.2011 - VI ZB 9/10
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines "Rechtsanwalts am ...
- OLG Oldenburg, 06.01.2006 - 3 UF 45/05
Zulässigkeit der eingeschränkten Beiordnung eines zugelassenen, aber nicht ...
- OLG Frankfurt, 10.04.2007 - 6 W 227/06
Kostenfestsetzung: Aufrechung gegen Rückfestsetzung
- OLG Dresden, 28.09.2006 - 23 WF 646/06
Ablehnung der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 3 ZPO
- OLG Brandenburg, 01.10.2008 - 13 WF 68/08
Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts: Anspruch auf Reisekosten, ...
- BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02
Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung
- OLG Hamburg, 27.11.2002 - 4 U 170/01
Anlagehaftung aufgrund sittenwidriger Schädigung
Querverweise
Auf § 91 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631