Zur aktuellen Fassung von § 91a ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
(1) 1Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) 1Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 2Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Rechtsprechung zu § 91a ZPO a.F.
15 Entscheidungen zu § 91a ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 12.05.1992 - 7 AZR 239/91
Befristetes Arbeitsverhältnis
- OLG Brandenburg, 09.10.2002 - 3 U 6/02
Rechtsfolgen eines Eigentümerwechsels an einer vermieteten Eigentumswohnung für ...
- OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06
Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Kostenentscheidung ohne mündliche ...
- BAG, 23.08.1999 - 4 AZR 686/98
Senatsbesetzung bei Kostenbeschluß nach § 91 a ZPO
- KG, 19.08.2002 - 8 U 380/01
Gesamtschuldnerschaft von Hauptmieter und Untermieter
- LAG Hamm, 14.03.2002 - 4 Sa 1366/97
Kostentragungspflicht bei Konkursfestsstellungsklage nach vorläufigem Bestreiten ...
- LAG Sachsen, 26.06.2002 - 2 Sa 871/01
Probezeitkündigung nach BBiG § 15 Abs. 1.
- OLG Brandenburg, 11.06.2003 - 3 U 22/00
Abwicklung der Nutzung eines Gutshofes
- OLG Köln, 22.03.2002 - 6 W 102/01
UWG -Recht; 3-Minuten-Takt
- OLG Köln, 18.03.2002 - 6 W 108/01
UWG -Recht; Plagiat statt Marke
Querverweise
Auf § 91a ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 349
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 524
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891