Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 93c ZPO.
Zur aktuellen Fassung von § 93c ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 93c ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 93c ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- AG Sinsheim, 22.04.2010 - 21 F 282/09
Verteilung der Gerichtskosten bei gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft
- OLG Naumburg, 10.07.2012 - 4 WF 66/12
Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Nichterhebung der dem minderjährigen Kind vor ...
- OLG Hamburg, 22.07.2011 - 12 UF 61/08
Abstammung: Anfechtung der Vaterschaft nach ghanaischem Recht
- OLG Köln, 17.05.2011 - 14 UF 160/10
Anfechtung der Vaterschaft durch einen Samenspender
Querverweise
Auf § 93c ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkosten
- § 101
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631