Zur aktuellen Fassung von § 100 ZPO.
Zivilprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlaßten Kosten.
(4) 1Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. 2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 100 ZPO a.F.
4 Entscheidungen zu § 100 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 11.06.2003 - 3 U 22/00
Abwicklung der Nutzung eines Gutshofes
- OLG Naumburg, 29.08.2002 - 2 U (Lw) 24/00
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aus Pflugtauschverhältnis; ...
- OLG Saarbrücken, 05.02.2003 - 9 UF 104/01
Begrenzung des Trennungsunterhalts: Ausschluss bzw. Herabsetzung des Unterhalts ...
- OLG München, 06.06.2002 - 29 U 5490/01
Zur Verwechslungsgefahr bei Umstellung der Zeichenbestandteile
Querverweise
Auf § 100 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkosten
- § 101
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631