Zur aktuellen Fassung von § 93d ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| 2. Abschnitt - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| 5. Titel - Prozeßkosten (§§ 91 - 107) |
Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, die in Anspruch genommene Partei dadurch Anlaß gegeben, daß sie der Verpflichtung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so können ihr die Kosten des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93a und 269 Abs. 3 nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt werden.
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Rechtsprechung zu § 93d ZPO a.F.
7 Entscheidungen zu § 93d ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- AG Ingolstadt, 17.03.2017 - 16 C 2047/16
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme unabhängig von materiell-rechtlichem ...
- KG, 09.02.2012 - 17 WF 18/12
Auskunftsanspruch des Unterhaltsgläubigers: Anforderungen an die Genauigkeit der ...
- OLG Brandenburg, 01.03.2010 - 13 WF 35/10
Kostenentscheidung bei verspäteter Auskunfterteilung
- OLG Celle, 12.08.2011 - 10 WF 299/10
Voraussetzungen einer Ablehnung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen ...
- OLG Oldenburg, 08.10.2010 - 4 WF 226/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen
- OLG Naumburg, 28.09.2010 - 1 W 49/10
Wegfall des Klagegrundes vor Rechtshängigkeit: Umstellung der Klage auf eine ...
- OLG Bamberg, 10.08.2012 - 2 WF 151/12
Kostenentscheidung in einer Güterrechtssache: Anwendbarkeit von Kostenregelungen ...
Querverweise
Auf § 93d ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkosten
- § 101
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
- § 631