Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
| Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 251 - 281) |
(1) Das Gericht ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 263, 265, 268, 270 und 272 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem nach Artikel 257 gebildeten Fachgericht übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.
Gegen die Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
(2) Das Gericht ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Fachgerichte zuständig.
Die Entscheidungen des Gerichts aufgrund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
(3) Das Gericht ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 267 zuständig.
Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatzentscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.
Die Entscheidungen des Gerichts über Anträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
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Rechtsprechung zu Art. 256 AEUV
1.412 Entscheidungen zu Art. 256 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 01.10.2026 - C-522/25
Rechtsmittel - Umwelt - Verordnung (EU) 2024/1610 - Kohlendioxid-Emissionsnormen ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-108/26
Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union D (Entscheidung des ...
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-167/26
Überprüfung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 03.09.2026 - C-145/24
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe nationaler Behörden zugunsten ...
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Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression ...
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Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der ...
- EuGH, 10.09.2026 - C-507/24
Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-507/24
Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-507/24
- EuG, 04.08.2026 - T-267/26
Vorläufiger Rechtsschutz - Schutzklausel - Medizinprodukt - Antrag auf Aussetzung ...
Art. 256 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 256 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gericht der Europäischen Union