Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287)   
   Abschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 251 - 281)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ AEUV
__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Textdarstellung

  

Art. 272
(ex-Artikel 238 EGV)

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.

Rechtsprechung zu Art. 272 AEUV

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Querverweise

Auf Art. 272 AEUV verweisen folgende Vorschriften:

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