Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
| Kapitel 3 - Die beratenden Einrichtungen der Union (Art. 300 - 307) |
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
(2) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.
(3) Der Ausschuss der Regionen setzt sich zusammen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.
(4) Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art der Zusammensetzung dieser Ausschüsse werden in regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck.
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Rechtsprechung zu Art. 300 AEUV
4 Entscheidungen zu Art. 300 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20
Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail) - Nichtigkeitsklage - ...
- VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
Volksbegehren "Nein zu CETA!" nicht zugelassen
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-30/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 30.04.2026 - C-30/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und ...
- EuGH, 30.04.2026 - C-30/25
Art. 300 AEUV in Nachschlagewerken
- Art. 300 AEUV wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ausschuss der Regionen
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Querverweise
Auf Art. 300 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die beratenden Einrichtungen der Union
- Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
- Art. 305 (ex-Artikel 263 Absätze 2, 3 und 4 EGV)