Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Vierter Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 198 - 204) |
Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Union zu assoziieren. Diese Länder und Hoheitsgebiete, im Folgenden als "Länder und Hoheitsgebiete" bezeichnet, sind in Anhang II aufgeführt.
Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.
Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.
Rechtsprechung zu Art. 198 AEUV
16 Entscheidungen zu Art. 198 AEUV in unserer Datenbank:
- OLG München, 23.03.2023 - 29 U 3365/17
Internationale Zuständigkeit für Urheberstreitsachen nach Brexit
- EuGH, 31.10.2019 - C-395/17
Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel ...
- LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19
Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines ...
- EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09
Prunus und Polonium - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung ...
- BGH, 13.09.2016 - VI ZB 21/15
Aussetzung des Verfahrens nach EuGVVO durch das später angerufene Gericht: ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-632/20
Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Stabilisierungs- und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2014 - C-359/13
Martens - Finanzmittel für eine Hochschulausbildung in überseeischen Gebieten - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-222/13
TDC
- LG München I, 19.12.2019 - 5 HKO 15088/15
Niederlassungsfreiheit
Querverweise
Auf Art. 198 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
- Art. 204 (ex-Artikel 188 EGV)