Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Vierter Teil - Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (Art. 198 - 204) |
Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:
| 1. | Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das sie aufgrund der Verträge untereinander anwenden. | |
| 2. | Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen Ländern und Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europäischen Staat anwendet, mit dem es besondere Beziehungen unterhält. | |
| 3. | Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, welche die fortschreitende Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete erfordert. | |
| 4. | Bei Ausschreibungen und Lieferungen für Investitionen, die von der Union finanziert werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natürlichen und juristischen Personen offen, welche die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten oder der Länder oder Hoheitsgebiete besitzen. | |
| 5. | Soweit aufgrund des Artikels 203 nicht Sonderregelungen getroffen werden, gelten zwischen den Mitgliedstaaten und den Ländern und Hoheitsgebieten für das Niederlassungsrecht ihrer Staatsangehörigen und Gesellschaften die Bestimmungen und Verfahrensregeln des Kapitels Niederlassungsfreiheit, und zwar unter Ausschluss jeder Diskriminierung. |
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Rechtsprechung zu Art. 199 AEUV
10 Entscheidungen zu Art. 199 AEUV in unserer Datenbank:
- KG, 01.02.2024 - 2 U 130/21 Corona
Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung von Atemschutzmasken aus Hongkong; ...
- OLG Frankfurt, 10.10.2024 - 7 W 13/24
Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Europäischen ...
- LG München I, 19.12.2019 - 5 HKO 15088/15
Niederlassungsfreiheit
- BGH, 13.04.2010 - 5 StR 428/09
Untreue bei einer englischen Limited (Gründungsstatut; Gründungstheorie; ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, ...
- BFH, 08.01.2019 - II B 62/18
Anteilserwerb durch Briefkastengesellschaft als ein der Grunderwerbsteuer ...
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09
Prunus und Polonium - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-24/12
X und TBG - Art. 63 AEUV - Räumlicher Anwendungsbereich der ...
- OLG München, 12.01.2017 - 32 U 1437/16
Anfechtung der Willenserklärung zur Optionsvereinbarung
Querverweise
Auf Art. 199 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
- Art. 204 (ex-Artikel 188 EGV)