Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
Abschnitt 4 - Die Kommission (Art. 244 - 250) |
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Rechtsprechung zu Art. 247 AEUV
6 Entscheidungen zu Art. 247 AEUV in unserer Datenbank:
- EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen
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Querverweise
Auf Art. 247 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Die Kommission
- Art. 245 (ex-Artikel 213 EGV)