Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334) |
| Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309) |
| Kapitel 1 - Die Organe (Art. 223 - 287) |
| Abschnitt 4 - Die Kommission (Art. 244 - 250) |
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
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Rechtsprechung zu Art. 247 AEUV
7 Entscheidungen zu Art. 247 AEUV in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-130/19
Rechnungshof/ Pinxten - Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt ...
- VK Niedersachsen, 06.08.2015 - VgK-26/15
Ausschreibung von Schülerbeförderungsleistungen im sog. freigestellten ...
- VK Niedersachsen, 15.05.2015 - VgK-09/15
Rechtmäßigkeit eines Vergabeverfahrens zur Durchführung von Schülerbeförderung im ...
- EuGH, 26.02.2019 - C-202/18
Rimsevics/ Lettland - Europäisches System der Zentralbanken - Klage wegen
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-202/18
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-202/18
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-611/24
" Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung des Europäischen Systems der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-238/18
EZB/ Lettland - Klage, die auf einen Verstoß gegen Art. 14.2 Abs. 2 der Satzung ...
Querverweise
Auf Art. 247 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Die Kommission
- Art. 245 (ex-Artikel 213 EGV)