Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum 30.11.2009 "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und hatte eine abweichende Artikelabfolge. Die vorliegende, aktuelle Fassung beruht auf dem Lissabon-Vertrag.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

   Sechster Teil - Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften (Art. 223 - 334)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 223 - 309)   
   Kapitel 2 - Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften (Art. 288)   
   Abschnitt 2 - Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften (Art. 293 - 299)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ AEUV (https://dejure.org/gesetze/AEUV/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

Art. 295

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.

Rechtsprechung zu Art. 295 AEUV

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