Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
| Erster Teil - Grundsätze (Art. 1 - 17) |
| Titel I - Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union (Art. 2 - 6) |
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Rat Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik.
Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.
(2) Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.
(3) Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.
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Rechtsprechung zu Art. 5 AEUV
59 Entscheidungen zu Art. 5 AEUV in unserer Datenbank:
- FG Köln, 20.12.2024 - 2 V 1597/24
Verfahrensrecht - Festsetzung und Erhebung des EU-Energiekrisenbeitrags bei ...
- EuG, 29.01.2025 - T-70/23
Data Protection Commission/ Europäischer Datenschutzausschuss - Schutz ...
- BGH, 15.07.2021 - V ZB 53/20
A) Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf ...
- VG Potsdam, 16.03.2021 - 8 K 3117/19
- BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15
Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15
Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der ...
- BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15
- Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2012 - C-370/12
Pringle - Vereinfachtes Verfahren des Art. 48 Abs. 6 EUV zur Änderung des Dritten ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ...
- EuGH, 27.11.2012 - C-370/12
- VG München, 11.10.2016 - M 10 K 16.207
Erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage über Anspruch eines Asylbewerbers auf ...
- VG München, 17.03.2016 - M 12 K 15.2933
Kein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Asylbewerbern aus ...
Querverweise
Auf Art. 5 AEUV verweisen folgende Vorschriften:
- EU-Vertrag (EU)
- Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
- Gemeinsame Bestimmungen.
- § 40 (ex-Artikel 47 EUV)