EU-Vertrag
| Titel V - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21 - 46) |
| Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23 - 46) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen. (Art. 23 - 41) |
1Die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik lässt die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der in den Artikeln 3 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Zuständigkeiten der Union vorgesehen sind, unberührt.
2Ebenso lässt die Durchführung der Politik nach den genannten Artikeln die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nach diesem Kapitel vorgesehen sind, unberührt.
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Rechtsprechung zu Art. 40 EUV
52 Entscheidungen zu Art. 40 EUV in unserer Datenbank:
- EuG, 09.09.2026 - T-457/24
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Europäische Friedensfazilität (EFF) - ...
- EuGH, 16.07.2026 - C-399/25
Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression ...
- EuG, 11.09.2024 - T-635/22
Wirtschaftssanktionen gegen Russland: Der Rat ist für die Einführung von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2021 - C-872/19
Generalanwalt Hogan: Ein Drittstaat kann zur Erhebung einer Klage auf ...
- EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22
Generalanwältin Capeta: Einzelpersonen können vor den Unionsgerichten eine ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 10.09.2024 - C-29/22
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP): Der Gerichtshof präzisiert den ...
- EuGH, 10.09.2024 - C-29/22
- EuGH, 10.09.2024 - C-351/22
Restriktive Maßnahmen gegen Russland: Die Einziehung des gesamten Erlöses aus ...
- EuG, 26.03.2025 - T-307/22
A2B Connect u.a./ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive ...
Querverweise
Auf Art. 40 EUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Die Organe
- Der Gerichtshof der Europäischen Union
- Art. 275
- Verstärkte Zusammenarbeit
- Art. 326 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
Art. 327 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
Art. 328 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
Art. 329 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
Art. 330 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
Art. 331 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
Art. 332 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
Art. 333 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
Art. 334 (ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
- Allgemeine und Schlußbestimmungen
- Art. 352 (ex-Artikel 308 EGV)