EU-Vertrag
| Titel V - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21 - 46) |
| Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23 - 46) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen. (Art. 23 - 41) |
(1) 1Der Europäische Rat bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele und die allgemeinen Leitlinien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fest, und zwar auch bei Fragen mit verteidigungspolitischen Bezügen. 2Er erlässt die erforderlichen Beschlüsse.
3Wenn eine internationale Entwicklung es erfordert, beruft der Präsident des Europäischen Rates eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein, um die strategischen Vorgaben für die Politik der Union angesichts dieser Entwicklung festzulegen.
(2) 1Der Rat gestaltet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und fasst die für die Festlegung und Durchführung dieser Politik erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben.
2Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik tragen für ein einheitliches, kohärentes und wirksames Vorgehen der Union Sorge.
(3) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertreter und von den Mitgliedstaaten mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgeführt.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 26 EUV
47 Entscheidungen zu Art. 26 EUV in unserer Datenbank:
- EuG, 09.09.2026 - T-457/24
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Europäische Friedensfazilität (EFF) - ...
- EuGH, 16.10.2025 - C-805/24
Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - ...
Zum selben Verfahren:
- EuG, 11.09.2024 - T-644/22
Wirtschaftssanktionen gegen Russland: Der Rat ist für die Einführung von ...
- EuG, 11.09.2024 - T-644/22
- EuG, 29.05.2024 - T-395/22
Das Gericht der EU stellt fest, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen ...
- EuG, 12.11.2025 - T-534/23
Föreningen Svenskt Landskapsskydd u.a./ Rat - Umwelt - Verordnung (EU) 2022/2577 ...
- EuG, 03.07.2024 - T-406/22
Volkskreditbank/ SRB (Contributions ex ante 2022) - Wirtschafts- und ...
- EuGH, 10.09.2024 - C-29/22
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP): Der Gerichtshof präzisiert den ...
- EuG, 04.09.2024 - T-599/22
Hypo Vorarlberg Bank/ SRB (Contributions ex ante 2017) - Wirtschafts- und ...
- EuG, 12.11.2025 - T-535/23
CEE Bankwatch Network und Ökobüro/ Rat - Umwelt - Verordnung (EU) 2022/2577 zur ...
- EuG, 02.07.2019 - T-406/15
Mahmoudian/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und ...
Querverweise
Auf Art. 26 EUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften
- Vorschriften über die Organe
- Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
- Die Rechtsakte der Union
- Art. 291