EU-Vertrag
Titel V - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21 - 46) |
Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23 - 46) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen. (Art. 23 - 41) |
(1) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen. Sie treten dort für die Standpunkte der Union ein. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik trägt für die Organisation dieser Koordinierung Sorge.
In den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen nicht alle Mitgliedstaaten vertreten sind, setzen sich die dort vertretenen Mitgliedstaaten für die Standpunkte der Union ein.
(2) Nach Artikel 24 Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten, die in internationalen Organisationen oder auf internationalen Konferenzen vertreten sind, die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten und den Hohen Vertreter laufend über alle Fragen von gemeinsamem Interesse.
Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, stimmen sich ab und unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten sowie den Hohen Vertreter in vollem Umfang. Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Sicherheitsrats sind, setzen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen der Union ein.
Wenn die Union einen Standpunkt zu einem Thema festgelegt hat, das auf der Tagesordnung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht, beantragen die dort vertretenen Mitgliedstaaten, dass der Hohe Vertreter gebeten wird, den Standpunkt der Union vorzutragen.
Rechtsprechung zu Art. 34 EU
30 Entscheidungen zu Art. 34 EU in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2017 - C-579/15
Poplawski
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle ...
- EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
- EuGH, 10.09.2015 - C-363/14
Parlament / Rat
- EuGH, 22.09.2016 - C-14/15
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2016 - C-14/15
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Polizeiliche und ...
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2016 - C-14/15
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2011 - C-483/09
Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott fällt die Frage, ob sich ein ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 15.09.2011 - C-483/09
Das Unionsrecht verbietet es nicht, dass in allen Fällen häuslicher Gewalt selbst ...
- EuGH, 15.09.2011 - C-483/09
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-540/13
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Polizeiliche und ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 16.04.2015 - C-540/13
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit ...
- EuGH, 16.04.2015 - C-540/13
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-317/13
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Polizeiliche und ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 34 EU
30.11.2010 | Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke | BGBl. II S. 1526 |
03.03.2008 | Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich sowie des Protokolls vom 29. November 1996 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung sowie des Protokolls vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke | BGBl. II S. 241 |
12.09.2007 | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 8. Mai 2003 gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich | BGBl. II S. 1493 |
31.03.2004 | Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union vom 26. Juli 1995 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich, zu dem Protokoll gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom 8. Mai 2003 zur Änderung des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich hinsichtlich der Einrichtung eines Aktennachweissystems für Zollzwecke sowie zur Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ZIS-Ausführungsgesetz) | BGBl. I S. 482 |
Art. 34 EU in Nachschlagewerken
- Art. 34 EU wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik