EU-Vertrag
| Titel V - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21 - 46) |
| Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23 - 46) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen. (Art. 23 - 41) |
(1) 1Beschlüsse nach diesem Kapitel werden vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig gefasst, soweit in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist. 2Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen.
3Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine förmliche Erklärung im Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. 4In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass der Beschluss für die Union bindend ist. 5Im Geiste gegenseitiger Solidarität unterlässt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. 6Vertreten die Mitglieder des Rates, die bei ihrer Stimmenthaltung eine solche Erklärung abgeben, mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die mindestens ein Drittel der Unionsbevölkerung ausmachen, so wird der Beschluss nicht erlassen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er
2Erklärt ein Mitglied des Rates, dass es aus wesentlichen Gründen der nationalen Politik, die es auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung. 3Der Hohe Vertreter bemüht sich in engem Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat um eine für diesen Mitgliedstaat annehmbare Lösung. 4Gelingt dies nicht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit veranlassen, dass die Frage im Hinblick auf einen einstimmigen Beschluss an den Europäischen Rat verwiesen wird.
(3) Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss erlassen, in dem vorgesehen ist, dass der Rat in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungs- politischen Bezügen.
(5) In Verfahrensfragen beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
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Rechtsprechung zu Art. 31 EUV
62 Entscheidungen zu Art. 31 EUV in unserer Datenbank:
- EuG, 09.09.2026 - T-457/24
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Europäische Friedensfazilität (EFF) - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17
Kommission/ Rat (Abkommen mit Kasachstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
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- EuGH, 04.09.2018 - C-244/17
- OLG Stuttgart, 18.12.2024 - 4 U 94/24
Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung im Zusammenhang mit einem ...
- OLG Bremen, 16.04.2025 - 1 U 53/24
Zu den Voraussetzungen und zum Ausschluss einer Amtshaftung für den Erlass eines ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-452/16
Poltorak - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15
Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber ...
- EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar; ...
- AG Dortmund, 09.07.2019 - 730 AR 11/19
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines sogenannten europäischen ...
Querverweise
Auf Art. 31 EUV verweisen folgende Vorschriften:
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Die internen Politiken und Maßnahmen der Union
- Das auswärtige Handeln der Union
- Solidaritätsklausel
- Art. 222