Ausführungsgesetz BGB

   2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17)   
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Textdarstellung

  

§ 12
Wegfall der Wohnung

1Wird die Wohnung ohne Verschulden einer Vertragspartei zerstört oder unbrauchbar, so hat sie der Schuldner so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. 2Bis zur Wiederherstellung hat er dem Gläubiger eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

Rechtsprechung zu § 12 AGBGB

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