Ausführungsgesetz BGB
| 2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17) |
(1) 1Ist ein dem Vertragszweck entsprechendes Zusammenleben der Parteien auf dem Grundstück infolge des Verhaltens des Schuldners oder einer zu seinem Hausstand oder Betrieb gehörigen Person so erschwert, daß dem Gläubiger das Wohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden kann, so hat der Schuldner dem Gläubiger, falls dieser die Wohnung aufgibt, den Aufwand zu ersetzen, der für den Umzug und eine angemessene andere Wohnung erforderlich ist. 2Statt der vereinbarten sonstigen Leistungen kann der Gläubiger eine laufende Entschädigung in Geld verlangen; dabei sind die Sachleistungen nach dem jeweiligen Marktpreis zu bewerten. 3Ferner hat der Schuldner den Schaden zu ersetzen, der dem Gläubiger dadurch entsteht, daß er die vereinbarten Dienstleistungen infolge seines Fortzuges nicht annehmen kann oder ihm die Annahme nicht zuzumuten ist.
(2) Für den Fall der Veräußerung des Grundstücks findet Absatz 1 auch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, sofern das Recht des Gläubigers im Grundbuch eingetragen ist.
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Rechtsprechung zu § 15 AGBGB
3 Entscheidungen zu § 15 AGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 08.12.2015 - X ZR 98/13
Hofübergabevertrag: Rücktrittsrecht des Übergebers nach Vollzug des Vertrags; ...
- VG Karlsruhe, 25.08.1998 - 2 K 1761/98
Rechtmäßigkeit einerÜberleitungsanzeige; Voraussetzungen für das Vorliegen eines ...
- OLG Karlsruhe, 26.08.1998 - 6 U 32/97
nicht mehr in Anspruch genommenes Wohnrecht I - Altenteilsvertrag, §§ 14, 7 Abs. ...
Querverweise
Auf § 15 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Altenteilsverträge
- § 14 (Ersatzrente)