Ausführungsgesetz BGB
2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
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(1) Der Gläubiger kann, sofern er die Wohnung auf dem Grundstück aus einem anderen als in §§ 15, 16 aufgeführten Grund aufgegeben hat, an Stelle der Wohnung und sonstiger ihm gebührender Leistungen eine monatlich im voraus fällige Geldrente verlangen.
(2) Die Höhe der Rente bestimmt sich
§ 6Geltungsbereich
§ 7Dingliche Sicherheit
§ 8Dauer und Zeit der Leistungen
§ 9Leistung von Erzeugnissen
§ 10Lastentragung
§ 11Wohnung des Gläubigers
§ 12Wegfall der Wohnung
§ 13Folgen der Nichterfüllung
§ 14Ersatzrente
§ 15Störung des Zusammenlebens durch den Schuldner
§ 16Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger
§ 17Ehegatten als Berechtigte
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Rechtsprechung zu § 14 AGBGB
5 Entscheidungen zu § 14 AGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 26.08.1998 - 6 U 32/97
nicht mehr in Anspruch genommenes Wohnrecht I - Altenteilsvertrag, §§ 14, 7 Abs. ...
- OLG Karlsruhe, 29.09.2010 - 4 W 78/10
Ergänzende Auslegung eines Grundstückskaufvertrages mit Vorbehalt eines ...
- VG Karlsruhe, 25.08.1998 - 2 K 1761/98
Rechtmäßigkeit einerÜberleitungsanzeige; Voraussetzungen für das Vorliegen eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.08.1990 - 6 S 2346/88
Überleitung von Ansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe - zur Frage der ...
- LG Heidelberg, 12.11.2009 - 7 O 14/09
Dingliches Wohnungsrecht: Dauerhaftes Ausübungshindernis wegen ...
Querverweise
Auf § 14 AGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Altenteilsverträge
- § 16 (Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger)