Ausführungsgesetz BGB
2. Abschnitt - Altenteilsverträge (§§ 6 - 17) |
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__paste_bez____paste_norm__ Ausführungsgesetz BGB (https://dejure.org/gesetze/AGBGB/__paste_norm__.html)
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(1) Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) ist verpflichtet, dem Berechtigten (Gläubiger) auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen:
(2) Hat der Gläubiger die Bestellung schriftlich verlangt, so ist der Schuldner ihm gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die im Range vorgehen.
§ 6Geltungsbereich
§ 7Dingliche Sicherheit
§ 8Dauer und Zeit der Leistungen
§ 9Leistung von Erzeugnissen
§ 10Lastentragung
§ 11Wohnung des Gläubigers
§ 12Wegfall der Wohnung
§ 13Folgen der Nichterfüllung
§ 14Ersatzrente
§ 15Störung des Zusammenlebens durch den Schuldner
§ 16Störung des Zusammenlebens durch den Gläubiger
§ 17Ehegatten als Berechtigte
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Rechtsprechung zu § 7 AGBGB
Entscheidung zu § 7 AGBGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 26.08.1998 - 6 U 32/97
nicht mehr in Anspruch genommenes Wohnrecht I - Altenteilsvertrag, §§ 14, 7 Abs. ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 AGBGB:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- § 33 (Unberührt bleibende Altenteile)