Arzneimittelgesetz
| Achtzehnter Abschnitt - Überleitungs- und Übergangsvorschriften (§§ 99 - 149) |
| Erster Unterabschnitt - Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (§§ 99 - 124) |
(1) 1Für Arzneimittel, die nach § 19a oder nach § 19d in Verbindung mit § 19a des Arzneimittelgesetzes 1961 am 1. Januar 1978 zugelassen sind oder für die am 1. Januar 1978 eine Zulassung nach Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (BGBl. I S. 1163) als erteilt gilt, gilt eine Zulassung nach § 25 als erteilt. 2Auf die Zulassung finden die §§ 28 bis 31 entsprechende Anwendung.
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Rechtsprechung zu § 103 AMG
3 Entscheidungen zu § 103 AMG in unserer Datenbank:
- VG München, 27.05.2009 - M 18 S 09.1400
Erloschene fiktive Zulassung für ein Arzneimittel; Anordnung des Rückrufes in ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2007 - 13 A 3185/05
Widerrufbarkeit einer Rücknahme eines Antrags auf Verlängerung der Zulassung nach ...
- BVerwG, 27.01.2011 - 3 C 10.10
Altarzneimittel; Verlängerung der fiktiven Zulassung; Nachzulassung; Präklusion; ...