Arzneimittelgesetz
Achtzehnter Abschnitt - Überleitungs- und Übergangsvorschriften (§§ 99 - 149) |
Erster Unterabschnitt - Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (§§ 99 - 124) |
Zitiervorschläge
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Bei Arzneimitteln, die nach § 21 der Pflicht zur Zulassung oder nach § 38 der Pflicht zur Registrierung unterliegen und die sich am 1. Januar 1978 im Verkehr befinden, kann die zuständige Bundesoberbehörde durch Auflagen Warnhinweise anordnen, soweit es erforderlich ist, um bei der Anwendung des Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung des Menschen zu verhüten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 | |
18.08.2006 | Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit | 14.08.2006 |
§ 99Arzneimittelgesetz 1961
§ 100
§ 101(weggefallen)
§ 102
§ 102a(weggefallen)
§ 103
§ 104(weggefallen)
§ 105
§ 105a
§ 105b(weggefallen)
§ 106(weggefallen)
§ 107(weggefallen)
§ 108(weggefallen)
§ 108a
§ 108b(weggefallen)
§ 109
§ 109a
§ 110
§ 111(weggefallen)
§ 112
§ 113(weggefallen)
§ 114(weggefallen)
§ 115
§ 116
§ 117(weggefallen)
§ 118
§ 119
§ 120
§ 121(weggefallen)
§ 122
§ 123
§ 124
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