Arzneimittelgesetz
Achtzehnter Abschnitt - Überleitungs- und Übergangsvorschriften (§§ 99 - 149) |
Erster Unterabschnitt - Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (§§ 99 - 124) |
Zitiervorschläge
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1Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes oder eines Testallergens, die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 16 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz vom 1. Dezember 1986 (GBl. I Nr. 36 S. 483) freigegeben ist, gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet als freigegeben im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1. 2Auf die Freigabe findet § 32 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27.09.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.01.2022 | Gesetz zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 27.09.2021 |
§ 99Arzneimittelgesetz 1961
§ 100
§ 101(weggefallen)
§ 102
§ 102a(weggefallen)
§ 103
§ 104(weggefallen)
§ 105
§ 105a
§ 105b(weggefallen)
§ 106(weggefallen)
§ 107(weggefallen)
§ 108(weggefallen)
§ 108a
§ 108b(weggefallen)
§ 109
§ 109a
§ 110
§ 111(weggefallen)
§ 112
§ 113(weggefallen)
§ 114(weggefallen)
§ 115
§ 116
§ 117(weggefallen)
§ 118
§ 119
§ 120
§ 121(weggefallen)
§ 122
§ 123
§ 124
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