Arzneimittelgesetz
Achtzehnter Abschnitt - Überleitungs- und Übergangsvorschriften (§§ 99 - 149) |
Erster Unterabschnitt - Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (§§ 99 - 124) |
Zitiervorschläge
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Eine Person, die am 1. Januar 1978 die Tätigkeit eines Pharmaberaters nach § 75 ausübt, bedarf des dort vorgeschriebenen Ausbildungsnachweises nicht.
§ 99Arzneimittelgesetz 1961
§ 100
§ 101(weggefallen)
§ 102
§ 102a(weggefallen)
§ 103
§ 104(weggefallen)
§ 105
§ 105a
§ 105b(weggefallen)
§ 106(weggefallen)
§ 107(weggefallen)
§ 108(weggefallen)
§ 108a
§ 108b(weggefallen)
§ 109
§ 109a
§ 110
§ 111(weggefallen)
§ 112
§ 113(weggefallen)
§ 114(weggefallen)
§ 115
§ 116
§ 117(weggefallen)
§ 118
§ 119
§ 120
§ 121(weggefallen)
§ 122
§ 123
§ 124
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