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Arzneimittelgesetz
| Erster Abschnitt - Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich (§§ 1 - 4c) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Arzneimittelgesetz (https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html)
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Das Bundesministerium für Gesundheit hat bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht mit einem Konzept zur Schaffung eines indikationsbezogenen Registers für Arzneimittel für neuartige Therapien nach § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit zu erarbeiten.
Vorschrift eingefügt durch das Medizinforschungsgesetz vom 23.10.2024
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.10.2024 | Medizinforschungsgesetz | 23.10.2024 |
§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2Arzneimittelbegriff
§ 3Stoffbegriff
§ 4Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 4aAusnahme vom Anwendungsbereich
§ 4bSondervorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien
§ 4cIndikationsbezogenes Register für Arzneimittel für neuartige Therapien
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