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Arzneimittelgesetz

   Erster Abschnitt - Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich (§§ 1 - 4c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AMG (https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AMG
__paste_bez__ __paste_norm__ Arzneimittelgesetz (https://dejure.org/gesetze/AMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Arzneimittelgesetz
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Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 3
Stoffbegriff

Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind

1. chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
2. Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
3. Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
4. Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.

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Rechtsprechung zu § 3 AMG

140 Entscheidungen zu § 3 AMG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 140 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 3 AMG verweisen folgende Vorschriften:

    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Registrierung von Arzneimitteln
        § 38 (Registrierung homöopathischer Arzneimittel)
     
      Einfuhr und Ausfuhr
        § 72a (Zertifikate)
     
      Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
        § 79 (Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten)
Was ist das?

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