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Abgabenordnung

   Achter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369 - 412)   
   Dritter Abschnitt - Strafverfahren (§§ 385 - 408)   
   2. Unterabschnitt - Ermittlungsverfahren (§§ 397 - 405)   
   III. Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft (§§ 402 - 403)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AO (https://dejure.org/gesetze/AO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Abgabenordnung
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§ 403
Beteiligung der Finanzbehörde

(1) 1Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zuständige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. 2Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. 3Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.

(3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.

(4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Finanzbehörde zu hören.

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Rechtsprechung zu § 403 AO

Querverweise

Auf § 403 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Abgabenordnung (AO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Bußgeldverfahren
          § 410 (Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      XI. Altersvorsorgezulage
        § 96 (Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften)
     
      XIII. Mobilitätsprämie
        § 108 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
     
      XV. Energiepreispauschale
        § 121 (Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung)
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