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Aktiengesetz

   Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410)   
   Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 408
Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

1Die §§ 399 bis 407 gelten sinngemäß für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. 2Soweit sie Vorstandsmitglieder betreffen, gelten sie bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien für die persönlich haftenden Gesellschafter.

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Rechtsprechung zu § 408 AktG

5 Entscheidungen zu § 408 AktG in unserer Datenbank:

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Auf § 408 AktG verweisen folgende Vorschriften:

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