Aktiengesetz
| Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410) |
| Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
| 1. | eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | |
| 2. | eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. |
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,
| 1. | eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | |
| 2. | eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
| 22.07.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
| 17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüfungsreformgesetz) | 10.05.2016 |
nachweisen § 403Verletzung der Berichtspflicht § 404Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 404aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 405Ordnungswidrigkeiten § 406(weggefallen) § 407Zwangsgelder § 407aMitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle § 408Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 409Geltung in Berlin § 410Inkrafttreten
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Querverweise
Auf § 404a AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsaufsicht
- § 69 (Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen)