Aktiengesetz
Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 394 - 410) |
Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
Rechtsprechung zu § 401 AktG
17 Entscheidungen zu § 401 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.06.2008 - 4 StR 104/08
Unterlassen der Insolvenzanmeldung (Zahlungsunfähigkeit)
- KG, 15.01.2007 - 10 U 267/05
Ad-hoc-Mitteilung: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung bei Mitteilung objektiv ...
- LG Duisburg, 22.09.2008 - 34 KLs 52/07
Verspäteter Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung trotz ...
- BGH, 17.12.1984 - II ZR 314/83
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bei Abschluß eines (gegenseitigen) ...
- OLG Köln, 24.04.1998 - 2 Ws 174/98
- BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08
Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners ...
- BGH, 17.07.2008 - IX ZB 225/07
Beschwerde gegen Insolvenzverfahrenseröffnung
- AG Gera, 01.04.2004 - 720 Js 6677/02
- BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02
Zur Insolvenzanfechtung
- BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03
Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer ...
Querverweise
Auf § 401 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 408 (Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien)