Aktiengesetz
| Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410) |
| Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Mitglied des Vorstands entgegen § 92 Abs. 1 unterläßt, bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
nachweisen § 403Verletzung der Berichtspflicht § 404Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 404aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 405Ordnungswidrigkeiten § 406(weggefallen) § 407Zwangsgelder § 407aMitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle § 408Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 409Geltung in Berlin § 410Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 401 AktG
19 Entscheidungen zu § 401 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.06.2022 - II ZB 8/22
Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung ...
- BGH, 17.12.1984 - II ZR 314/83
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit bei Abschluß eines (gegenseitigen) ...
- LAG Berlin, 15.12.1981 - 3 Sa 49/81
Fürsorgepflicht hinsichtlich der Ruhegeldansprüche von Arbeitnehmern; ...
- BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02
Zur Insolvenzanfechtung
- BGH, 07.10.2003 - 1 StR 212/03
Untreue (Abschluss eines Austauschvertrages als Nachteil im Sinne einer ...
- BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83
Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender ...
- BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84
Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer ...
- LG Karlsruhe, 26.07.2005 - 2 O 60/03
Amtshaftung: Beihilfe zum Betrug durch Außenprüfer des Finanzamtes; ...
- BGH, 17.07.2008 - IX ZB 225/07
Beschwerde gegen Insolvenzverfahrenseröffnung
- BGH, 09.07.1979 - II ZR 211/76
Ersatzanspruch auf Grund der Verletzung des Konkursantragsrechts - Ausdehnung der ...
Querverweise
Auf § 401 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 408 (Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien)