Aktiengesetz
| Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410) |
| Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
nachweisen § 403Verletzung der Berichtspflicht § 404Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 404aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 405Ordnungswidrigkeiten § 406(weggefallen) § 407Zwangsgelder § 407aMitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle § 408Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 409Geltung in Berlin § 410Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 403 AktG
5 Entscheidungen zu § 403 AktG in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft
- OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21
Haftung des Prüfverbands der Genossenschaft gegenüber Kapitalanlegern bei ...
- OLG Hamm, 21.10.1998 - 25 U 95/97
Haftung des Gründungsprüfers einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung der ...
- LG Düsseldorf, 12.09.2017 - 16 O 560/05
- OLG Karlsruhe, 07.02.1985 - 12 U 132/82
Aktienrechtliche Jahresabschlußprüfung keine Unterschlagungsprüfung
Querverweise
Auf § 403 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 408 (Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien)