Aktiengesetz
| Viertes Buch - Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften (§§ 393a - 410) |
| Dritter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften (§§ 399 - 410) |
(1) Wer Bescheinigungen, die zum Nachweis des Stimmrechts in einer Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung dienen sollen, falsch ausstellt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften über Urkundenstraftaten mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von einer falschen oder verfälschten Bescheinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Ausübung des Stimmrechts Gebrauch macht.
nachweisen § 403Verletzung der Berichtspflicht § 404Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 404aVerletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen § 405Ordnungswidrigkeiten § 406(weggefallen) § 407Zwangsgelder § 407aMitteilungen an die Abschlussprüfer-
aufsichtsstelle § 408Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 409Geltung in Berlin § 410Inkrafttreten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 402 AktG
5 Entscheidungen zu § 402 AktG in unserer Datenbank:
- KG, 04.04.2014 - 151 AuslA 199/13
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei abstrakter ...
- BGH, 25.03.2025 - II ZR 208/22
Erfolglose Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 16.11.2022 - 20 U 45/21
Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft
- OLG Stuttgart, 16.11.2022 - 20 U 45/21
- OLG Hamm, 22.09.2010 - 8 AktG 1/10
Zur Anfechtbarkeit von HV-Beschlüssen wegen unzulässiger Beschränkung in der ...
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 - 20 U 44/23 Corona
Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG im Falle einer ...
Querverweise
Auf § 402 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 408 (Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien)